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                         GNU General Public License

                Deutsche Übersetzung der Version 2, Juni 1991

            Copyright © 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc.

           59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA

peter@gerwinski.de

Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.

Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige
Originalversion!

Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die
Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz
dazu soll Ihnen die GNU General Public License , die Allgemeine Öffentliche
GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die
Software für alle Benutzer frei ist. Diese Lizenz gilt für den Großteil der
von der Free Software Foundation herausgegebenen Software und für alle
anderen Programme, deren Autoren ihr Datenwerk dieser Lizenz unterstellt
haben. Auch Sie können diese Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme
anwenden. (Ein anderer Teil der Software der Free Software Foundation
unterliegt stattdessen der GNU Library General Public License , der
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz für Bibliotheken.) [Mittlerweile wurde
die GNU Library Public License von der GNU Lesser Public License abgelöst -
Anmerkung des Übersetzers.]

Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit, nicht auf den
Preis. Unsere Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren, Kopien freier
Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie
möchten), die Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten oder den
Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, daß Sie
die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden
dürfen - und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.

Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem
verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese
Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte
Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder
sie verändern.

Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst
haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien eines solchen
Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den
Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese
Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.

Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Software
unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an,
die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten
und/oder zu verändern.

Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir darüberhinaus sicherstellen,
daß jeder erfährt, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht.
Wenn die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird,
möchten wir, daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten
haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des
ursprünglichen Autors schädigen.

Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch
Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, daß
Distributoren eines freien Programms individuell Patente lizensieren - mit
dem Ergebnis, daß das Programm proprietär würde. Um dies zu verhindern, haben
wir klargestellt, daß jedes Patent entweder für freie Benutzung durch
jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht lizenziert werden darf.

Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und
Bearbeitung:

Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
Bedingungen für die Vervielfältigung,
Verbreitung und Bearbeitung

§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem
ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers darauf hinweist, daß das
Datenwerk unter den Bestimmungen dieser General Public License verbreitet
werden darf. Im folgenden wird jedes derartige Programm oder Datenwerk als
,,das Programm`` bezeichnet; die Formulierung ,,auf dem Programm basierendes
Datenwerk`` bezeichnet das Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms
im urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches das Programm, auch
auszugsweise, sei es unverändert oder verändert und/oder in eine andere
Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne
Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.) Jeder Lizenznehmer wird im
folgenden als ,,Sie`` angesprochen.

Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden
von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.
Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die
Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf
dem Programm basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, daß die
Ausgabe durch die Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft,
hängt von den Funktionen des Programms ab.

§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des
Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten.
Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden
Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen,
unverändert lassen und desweiteren allen anderen Empfängern des Programms
zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.

Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie
es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgeld eine Garantie für das Programm
anbieten.

§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern,
wodurch ein auf dem Programm basierendes Datenwerk entsteht; Sie dürfen
derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1
vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im
folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:

1.
     Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk
     versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum
     jeder Änderung hinweist.

2.
     Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder
     veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder
     Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den
     Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt
     wird.

3.
     Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv
     Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf dem
     üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine
     Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk
     enthält sowie einen Hinweis, daß es keine Gewährleistung gibt (oder
     anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß die Benutzer das
     Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der
     Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz
     ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet,
     aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem
     Programm basierendes Datenwerk auch keine solche Meldung ausgeben).

Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn
identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm abgeleitet sind
und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Datenwerke für sich
selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen
nicht für die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke
weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen
weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann
muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen,
deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze
ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom
jeweiligen Autor.

Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke in
Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke streitig zu machen,
die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die
Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Datenwerken, die auf dem Programm
basieren oder unter seiner auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden
sind, auszuüben.

Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes, das
nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm
basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium
dieses andere Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.

§3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß
Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen
der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben - vorausgesetzt, daß Sie
außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen:

1.
     Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
     maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen
     Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1
     und 2 erfolgen muß. Oder:

2.
     Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang
     gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige
     maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung...
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